§ 48 – Freistellung von der Verantwortlichkeit
(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle meldet, die unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständig ist, und normal ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 Satz 1 nachkommt. normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die bestimmte Sachverhalte melden oder eine Strafanzeige erstatten, können dafür nicht rechtlich belangt werden.
- Dies gilt nur, wenn die Meldung oder Anzeige nicht absichtlich oder grob fahrlässig falsch ist.
- Der Schutz gilt auch für Mitarbeiter, die solche Meldungen an Vorgesetzte oder interne Stellen machen.
- Der Schutz bleibt bestehen, wenn Informationen an die zuständige Finanztransaktionsstelle weitergegeben werden.
- Ziel ist es, die Meldung von Missständen zu fördern, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen.